RS Vwgh 2014/2/28 2013/16/0174

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Veröffentlicht am 28.02.2014
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Mit der Rechtskraft der Einantwortung tritt die Universalsukzession der Erben nach dem Erblasser ein. Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen auf die Erben über. Die Einantwortung bewirkt den Übergang von Besitz, Eigentum und Forderungen eo ipso, ohne dass es weiterer Übertragungsakte bedarf (vgl. etwa Welser in Koziol-Welser, Grundriss des Bürgerlichen Rechts Bd. II12, S 527 f und 533 f mwN). Die Miterben erwerben durch die Einantwortung nicht Miteigentum am gesamten Nachlass, sondern an den einzelnen Gegenständen, sodass nach der Einantwortung, d.h. mit dem Erwerb des (Mit-)Eigentums an den einzelnen Sachen grundsätzlich - von der Erbschaftsklage einmal abgesehen - nicht mehr der Nachlass als Ganzes oder in Quoten Gegenstand einer Übertragung oder Herausgabe sein kann.Mit der Rechtskraft der Einantwortung tritt die Universalsukzession der Erben nach dem Erblasser ein. Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen auf die Erben über. Die Einantwortung bewirkt den Übergang von Besitz, Eigentum und Forderungen eo ipso, ohne dass es weiterer Übertragungsakte bedarf vergleiche etwa Welser in Koziol-Welser, Grundriss des Bürgerlichen Rechts Bd. II12, S 527 f und 533 f mwN). Die Miterben erwerben durch die Einantwortung nicht Miteigentum am gesamten Nachlass, sondern an den einzelnen Gegenständen, sodass nach der Einantwortung, d.h. mit dem Erwerb des (Mit-)Eigentums an den einzelnen Sachen grundsätzlich - von der Erbschaftsklage einmal abgesehen - nicht mehr der Nachlass als Ganzes oder in Quoten Gegenstand einer Übertragung oder Herausgabe sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160174.X02

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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