RS Vwgh 2014/2/28 2013/03/0117

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Veröffentlicht am 28.02.2014
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L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z1;
JagdG NÖ 1974 §3a;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Den Beschuldigten (hier: Eigentümer des Grundstücks sowie der Eigenjagd) trifft nur dann ein Verschulden an einem allfälligen (ihm objektiv zuzurechnenden) Fehlverhalten seiner Gehilfen, wenn ihm bei der Auswahl und/oder Überwachung solcher Personen nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden könnte.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030117.X02

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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