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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z1;Rechtssatz
Den Beschuldigten (hier: Eigentümer des Grundstücks sowie der Eigenjagd) trifft nur dann ein Verschulden an einem allfälligen (ihm objektiv zuzurechnenden) Fehlverhalten seiner Gehilfen, wenn ihm bei der Auswahl und/oder Überwachung solcher Personen nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden könnte.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030117.X02Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014