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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §248;Rechtssatz
Wenn ein Abgabenbescheid nicht erlassen wurde, den der zur Haftung Herangezogene später nach § 248 BAO hätte bekämpfen können, muss der zur Haftung Herangezogene die Höhe des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren anfechten können (vgl. die bei Ritz, BAO5, Tz 6 zu § 248 angeführte hg. Rechtsprechung).Wenn ein Abgabenbescheid nicht erlassen wurde, den der zur Haftung Herangezogene später nach Paragraph 248, BAO hätte bekämpfen können, muss der zur Haftung Herangezogene die Höhe des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren anfechten können vergleiche die bei Ritz, BAO5, Tz 6 zu Paragraph 248, angeführte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160050.X02Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014