RS Vwgh 2014/2/28 2012/16/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2014
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wenn ein Abgabenbescheid nicht erlassen wurde, den der zur Haftung Herangezogene später nach § 248 BAO hätte bekämpfen können, muss der zur Haftung Herangezogene die Höhe des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren anfechten können (vgl. die bei Ritz, BAO5, Tz 6 zu § 248 angeführte hg. Rechtsprechung).Wenn ein Abgabenbescheid nicht erlassen wurde, den der zur Haftung Herangezogene später nach Paragraph 248, BAO hätte bekämpfen können, muss der zur Haftung Herangezogene die Höhe des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren anfechten können vergleiche die bei Ritz, BAO5, Tz 6 zu Paragraph 248, angeführte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012160050.X02

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten