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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/16/0260 E 9. November 2011 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0309, und vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094). Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/15/0085).Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0309, und vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094). Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/15/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012160050.X01Im RIS seit
27.03.2014Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014