RS Vwgh 2014/2/28 2012/16/0050

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Veröffentlicht am 28.02.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §248;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0260 E 9. November 2011 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0309, und vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094). Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/15/0085).Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/16/0309, und vom 27. Februar 2008, Zl. 2005/13/0094). Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/15/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012160050.X01

Im RIS seit

27.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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