RS Vwgh 2014/2/28 2012/16/0001

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Veröffentlicht am 28.02.2014
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/16/0104, vom 23. März 2010, 2009/13/0094, vom 26. Juni 2007, 2007/13/0046, und vom 13. April 2005, 2001/13/0283, mwN) stellt der Ausgleich (auch der Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar, weshalb eine rechtskräftige Bestätigung des Ausgleiches des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung des Vertreters für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/16/0104, vom 23. März 2010, 2009/13/0094, vom 26. Juni 2007, 2007/13/0046, und vom 13. April 2005, 2001/13/0283, mwN) stellt der Ausgleich (auch der Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar, weshalb eine rechtskräftige Bestätigung des Ausgleiches des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung des Vertreters für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012160001.X02

Im RIS seit

03.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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