Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 lita;Rechtssatz
Zur Umsatzsteuerfreiheit ist festzuhalten, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 10 lit b UStG 1994 Postdienstleistungen betrifft, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des § 12 PostmarktG 2009 als solcher erbringt; diese Bestimmung setzt Art 132 Abs 1 lit a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1, um, wonach "von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen" von der Steuer zu befreien sind, und ist daher im Sinne dieser Richtlinie auszulegen. Der EuGH hat zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Art 13 Teil A Abs 1 lit a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG in seinem Urteil vom 23. April 2009 in der Rechtssache C-357/07, TNT Post UK Ltd, ausgesprochen, dass die dort vorgesehene Steuerbefreiung (nur) für Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens gilt, die die öffentlichen Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten. Damit kann die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen außerhalb des Universaldienstes, auch wenn diese von einem Universaldienstbetreiber erbracht werden, nicht zum Tragen kommen.Zur Umsatzsteuerfreiheit ist festzuhalten, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz 10, Litera b, UStG 1994 Postdienstleistungen betrifft, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des Paragraph 12, PostmarktG 2009 als solcher erbringt; diese Bestimmung setzt Artikel 132, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl L 347 vom 11. Dezember 2006, Sitzung 1, um, wonach "von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen" von der Steuer zu befreien sind, und ist daher im Sinne dieser Richtlinie auszulegen. Der EuGH hat zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera a, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG in seinem Urteil vom 23. April 2009 in der Rechtssache C-357/07, TNT Post UK Ltd, ausgesprochen, dass die dort vorgesehene Steuerbefreiung (nur) für Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens gilt, die die öffentlichen Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten. Damit kann die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen außerhalb des Universaldienstes, auch wenn diese von einem Universaldienstbetreiber erbracht werden, nicht zum Tragen kommen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0357 TNT Post UK VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011030192.X21Im RIS seit
11.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017