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16/02 RundfunkNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Nach § 17 Abs 3 KOG 2001, BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 50/2010, bildet die RTR-GmbH den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission und unterstützt diese unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 40 PostmarktG 2009) sowohl durch administrative als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Die RTR-GmbH kann somit Erledigungen, insbesondere auch Bescheide, der Post-Control-Kommission ausfertigen und übermitteln (vgl den zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses der RTR-GmbH zur Telekom-Control-Kommission ergangenen B vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0147).Nach Paragraph 17, Absatz 3, KOG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, bildet die RTR-GmbH den Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission und unterstützt diese unter deren fachlicher Leitung bei der Erfüllung und Erreichung der der Post-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph 40, PostmarktG 2009) sowohl durch administrative als auch durch fachliche Unterstützung in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Die RTR-GmbH kann somit Erledigungen, insbesondere auch Bescheide, der Post-Control-Kommission ausfertigen und übermitteln vergleiche den zur vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses der RTR-GmbH zur Telekom-Control-Kommission ergangenen B vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011030192.X01Im RIS seit
11.04.2014Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017