TE Vwgh Beschluss 1993/3/10 92/13/0230

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in den Beschwerdesachen der L G.m.b.H. & Co, Betrieb V, in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1982 bis 1989, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr gesetzten Frist den Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 7. Jänner 1993, GZ 6/1 - 1104/90-10 und 6/1 - 1307/91-10, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerden war daher nach Beschlußfassung im Sinne des § 12 Abs 3 VwGG gemäß § 36 Abs 2 VwGG einzustellen.

Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A Z 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.

Die Abweisung ihres Kostenmehrbegehrens beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht über ihre Berufungen in zwölf, für jedes Abgabenjahr getrennt überreichten und im wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdeschriftsätzen geltend gemacht. Weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage bieten Anhaltspunkte dafür, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre. Es treffen für die Beurteilung des der Beschwerdeführerin zustehenden Aufwandsersatzes demnach die gleichen Erwägungen zu, aus denen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. Jänner 1993, 92/14/0102 bis 0120, 0122, in einem vergleichbaren Fall die mehrfache Zuerkennung des geltend gemachten Aufwandes abgelehnt hat. Gemäß § 43 Abs 2 und 8 VwGG wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat den mit der Einbringung gesonderter Säumnisbeschwerden verbundenen Mehraufwand daher selbst zu tragen, sodaß ihr der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nur einmal und der Ersatz des Stempelgebührenaufwandes nur für drei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes zusteht. Zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des § 27 VwGG bedurfte es der Vorlage der die Entscheidungspflicht hinsichtlich der betroffenen Abgabenjahre auslösenden unterschiedlichen Berufungsschriftsätze in jeweils nur einfacher Ausfertigung; der mit der mehrfachen Vorlage derselben Berufungsschriftsätze verbundene Mehraufwand an Stempelgebühren war ebensowenig zuzuerkennen wie jener für die Vorlage zur Rechtsverfolgung nicht erforderlicher weiterer Schriftsätze des Verwaltungsverfahrens.

Wien, am 10. März 1993

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130230.X00

Im RIS seit

05.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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