RS Vwgh 2014/3/5 2013/05/0024

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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Index

L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 OÖ BauTG 1994 vorliegt, ist auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten ist. Allerdings setzt ein solches Gutachten für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige offenlegt und begründet, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar im Sinne des § 2 Z 24 OÖ BauTG 1994 ansieht (Hinweis E vom 29. August 2000, 2000/05/0101). Die Frage der Gebietsabgrenzung ist daher zunächst zu behandeln und davon zu unterscheiden, dass innerhalb eines einmal sachlich abgegrenzten Gebietes eine Zoneneinteilung nicht mehr vorzunehmen ist (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0114).Die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ BauTG 1994 vorliegt, ist auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten ist. Allerdings setzt ein solches Gutachten für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige offenlegt und begründet, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 24, OÖ BauTG 1994 ansieht (Hinweis E vom 29. August 2000, 2000/05/0101). Die Frage der Gebietsabgrenzung ist daher zunächst zu behandeln und davon zu unterscheiden, dass innerhalb eines einmal sachlich abgegrenzten Gebietes eine Zoneneinteilung nicht mehr vorzunehmen ist (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0114).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050024.X04

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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