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L82004 Bauordnung OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 OÖ BauTG 1994 vorliegt, ist auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten ist. Allerdings setzt ein solches Gutachten für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige offenlegt und begründet, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar im Sinne des § 2 Z 24 OÖ BauTG 1994 ansieht (Hinweis E vom 29. August 2000, 2000/05/0101). Die Frage der Gebietsabgrenzung ist daher zunächst zu behandeln und davon zu unterscheiden, dass innerhalb eines einmal sachlich abgegrenzten Gebietes eine Zoneneinteilung nicht mehr vorzunehmen ist (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0114).Die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, OÖ BauTG 1994 vorliegt, ist auf der Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen zu beantworten ist. Allerdings setzt ein solches Gutachten für seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit voraus, dass der Sachverständige offenlegt und begründet, weshalb er ein bestimmtes Gebiet als räumlich zusammenhängend und abgrenzbar im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 24, OÖ BauTG 1994 ansieht (Hinweis E vom 29. August 2000, 2000/05/0101). Die Frage der Gebietsabgrenzung ist daher zunächst zu behandeln und davon zu unterscheiden, dass innerhalb eines einmal sachlich abgegrenzten Gebietes eine Zoneneinteilung nicht mehr vorzunehmen ist (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0114).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050024.X04Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014