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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Für die Behörde besteht die Verpflichtung zu prüfen, ob die von ihr angenommenen Auswirkungen auf die Nachbarn allenfalls durch eine Projektmodifikation auf ein genehmigungsfähiges Ausmaß reduziert werden könnten. Die Behörde hat den Bewilligungswerber gegebenenfalls aufzufordern, sein Projekt so zu ändern, dass es bewilligungsfähig wird; dies geht allerdings nicht so weit, dass zu einer Projektänderung auch aufgefordert werden müsste, wenn diese zu einem anderen Projekt führen müsste (Hinweis auf das E vom 21. März 2007, 2006/05/0172, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050105.X03Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017