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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/05/0087Rechtssatz
Auf die Ausübung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Rechtes, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen) von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E vom 8. November 2000, 2000/04/0119, mwN, zum fehlenden Anspruch auf von Amts wegen zu treffende Verfügungen). Steht aber dem Bf ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines amtswegigen Feststellungsbescheides nicht zu, dann kann er dadurch, dass die belangte Behörde den Feststellungsbescheid aufgehoben und die Sache mit der tragenden Begründung, ein solcher Feststellungsbescheid sei mangels Bestehens eines öffentlichen Interesses nicht zulässig, zurückgewiesen hat, jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010050211.X01Im RIS seit
14.04.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014