RS Vwgh 2014/3/5 2010/05/0163

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines stattgebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich - vom Fall der impliziten Annahme der Zuständigkeit der belangten Behörde abgesehen - nur auf jene Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat (Hinweis E vom 22. März 2012, 2010/07/0062, mwN). Es ist der Behörde daher in dieser Hinsicht nicht verwehrt, den Fall von einem anderen Gesichtspunkt aus, auch wenn dies zusätzlich geschieht, unter Heranziehung anderer wesentlicher Sachverhaltselemente zu beurteilen und den Ersatzbescheid auf weitere, zwar im Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Vorbescheides schon vorhandene, seinerzeit aber noch nicht verwertete Gründe zu stützen (Hinweis E vom 18. Juni 1976, Zl. 2241/74, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010050163.X03

Im RIS seit

14.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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