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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1992, Zl. 4.307.650/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem hg. Akt 92/01/0878 ergibt sich, daß der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1992, Zl. 4.307.650/2-III/13/91, bereits mit seiner am 8. Oktober 1992 erhobenen, direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bekämpft hat.
Hiedurch hat er sein Beschwerderecht verbraucht und ist daher die am 29. Oktober 1992 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte und nach Ablehnung ihrer Behandlung von diesem antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. dazu z. B. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 46 und die dort zitierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010102.X00Im RIS seit
20.11.2000