RS Vwgh 2014/3/6 2013/11/0205

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Veröffentlicht am 06.03.2014
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Index

L92707 Jugendwohlfahrt Kinderheim Tirol
19/05 Menschenrechte
22/03 Außerstreitverfahren

Norm

AußStrG §90 Abs1 Z2;
JWG Tir 2002 §25 Abs3;
JWG Tir 2002 §3;
MRK Art13;

Rechtssatz

Das Erfordernis einer verfassungskonformen Interpretation des Tir JWG 2002 im Hinblick auf Art. 13 MRK besteht nicht, weil der Umstand, dass den Beschwerdeführern keine meritorische bescheidförmige Entscheidung über ihre Anträge, die Eignung von Adoptionswilligen zu prüfen und in eine Vormerkliste aufzunehmen, zusteht, einen effektiven Rechtsschutz gegenüber dem nicht hoheitlich handelnden Land Tirol, welches gemäß § 90 Abs. 1 Z. 2 des Außerstreitgesetzes vor der Bewilligung (durch das Gericht) der Annahme an Kindes Statt zu hören wäre, nicht ausschließt.Das Erfordernis einer verfassungskonformen Interpretation des Tir JWG 2002 im Hinblick auf Artikel 13, MRK besteht nicht, weil der Umstand, dass den Beschwerdeführern keine meritorische bescheidförmige Entscheidung über ihre Anträge, die Eignung von Adoptionswilligen zu prüfen und in eine Vormerkliste aufzunehmen, zusteht, einen effektiven Rechtsschutz gegenüber dem nicht hoheitlich handelnden Land Tirol, welches gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, des Außerstreitgesetzes vor der Bewilligung (durch das Gericht) der Annahme an Kindes Statt zu hören wäre, nicht ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110205.X04

Im RIS seit

04.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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