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L92707 Jugendwohlfahrt Kinderheim TirolNorm
B-VG Art17;Rechtssatz
Die Bf, niederländische Staatsbürger, stellten die Anträge, "die grundsätzliche Eignung der Antragsteller zur gemeinsamen Adoption eines Kindes zu prüfen" und "die Antragsteller in die Vormerkliste für Paaradoptionen aufzunehmen". Nicht nur fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für behördliche Entscheidungen über Anträge, wie sie die Bf gestellt haben (das Tir JWG 2002 sieht weder eine Entscheidung über die Eignung von Adoptionswilligen noch eine Aufnahme in eine Liste vor), auch eine Heranziehung der Gesetzessystematik des Tir JWG 2002 bietet keinen Hinweis für die Annahme, die dem Land Tirol vorbehaltene Vermittlung der Annahme an Kindes Statt sei im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu besorgen. Es handelt sich bei der Vermittlung der Annahme an Kindes Statt gemäß § 25 eben nicht um eine der in § 31 Abs. 1 Tir JWG 2002 erwähnten in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten zur Besorgung behördlicher Aufgaben. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber dies beabsichtigt, so hätte er durch eine geeignete Wortwahl eine solche Zuständigkeit festgelegt.Die Bf, niederländische Staatsbürger, stellten die Anträge, "die grundsätzliche Eignung der Antragsteller zur gemeinsamen Adoption eines Kindes zu prüfen" und "die Antragsteller in die Vormerkliste für Paaradoptionen aufzunehmen". Nicht nur fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für behördliche Entscheidungen über Anträge, wie sie die Bf gestellt haben (das Tir JWG 2002 sieht weder eine Entscheidung über die Eignung von Adoptionswilligen noch eine Aufnahme in eine Liste vor), auch eine Heranziehung der Gesetzessystematik des Tir JWG 2002 bietet keinen Hinweis für die Annahme, die dem Land Tirol vorbehaltene Vermittlung der Annahme an Kindes Statt sei im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu besorgen. Es handelt sich bei der Vermittlung der Annahme an Kindes Statt gemäß Paragraph 25, eben nicht um eine der in Paragraph 31, Absatz eins, Tir JWG 2002 erwähnten in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten zur Besorgung behördlicher Aufgaben. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber dies beabsichtigt, so hätte er durch eine geeignete Wortwahl eine solche Zuständigkeit festgelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110205.X03Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017