RS Vwgh 2014/3/6 2013/11/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2014
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Index

L92707 Jugendwohlfahrt Kinderheim Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art17;
B-VG Art18;
JWG Tir 2002 §25 Abs3;
JWG Tir 2002 §3;
JWG Tir 2002 §31 Abs1;
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Bf, niederländische Staatsbürger, stellten die Anträge, "die grundsätzliche Eignung der Antragsteller zur gemeinsamen Adoption eines Kindes zu prüfen" und "die Antragsteller in die Vormerkliste für Paaradoptionen aufzunehmen". Nicht nur fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für behördliche Entscheidungen über Anträge, wie sie die Bf gestellt haben (das Tir JWG 2002 sieht weder eine Entscheidung über die Eignung von Adoptionswilligen noch eine Aufnahme in eine Liste vor), auch eine Heranziehung der Gesetzessystematik des Tir JWG 2002 bietet keinen Hinweis für die Annahme, die dem Land Tirol vorbehaltene Vermittlung der Annahme an Kindes Statt sei im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu besorgen. Es handelt sich bei der Vermittlung der Annahme an Kindes Statt gemäß § 25 eben nicht um eine der in § 31 Abs. 1 Tir JWG 2002 erwähnten in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten zur Besorgung behördlicher Aufgaben. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber dies beabsichtigt, so hätte er durch eine geeignete Wortwahl eine solche Zuständigkeit festgelegt.Die Bf, niederländische Staatsbürger, stellten die Anträge, "die grundsätzliche Eignung der Antragsteller zur gemeinsamen Adoption eines Kindes zu prüfen" und "die Antragsteller in die Vormerkliste für Paaradoptionen aufzunehmen". Nicht nur fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für behördliche Entscheidungen über Anträge, wie sie die Bf gestellt haben (das Tir JWG 2002 sieht weder eine Entscheidung über die Eignung von Adoptionswilligen noch eine Aufnahme in eine Liste vor), auch eine Heranziehung der Gesetzessystematik des Tir JWG 2002 bietet keinen Hinweis für die Annahme, die dem Land Tirol vorbehaltene Vermittlung der Annahme an Kindes Statt sei im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu besorgen. Es handelt sich bei der Vermittlung der Annahme an Kindes Statt gemäß Paragraph 25, eben nicht um eine der in Paragraph 31, Absatz eins, Tir JWG 2002 erwähnten in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeiten zur Besorgung behördlicher Aufgaben. Hätte der Tiroler Landesgesetzgeber dies beabsichtigt, so hätte er durch eine geeignete Wortwahl eine solche Zuständigkeit festgelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110205.X03

Im RIS seit

04.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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