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L92707 Jugendwohlfahrt Kinderheim TirolNorm
B-VG Art17;Rechtssatz
Ob eine der in § 31 Abs. 1 Tir JWG 2002 angesprochenen Zuständigkeit zur Besorgung behördlicher Aufgaben vorliegt, ist im Einzelnen durch Auslegung zu ermitteln. Das Tir JWG 2002 erwähnt in einzelnen Bestimmungen Bewilligungen (Anerkennungen) bzw. deren Widerruf (§ 20 Abs. 1 und Abs. 6 (Pflegebewilligung), § 21 (Ausnahmen von der Pflegebewilligung), § 26 Abs. 3, Abs. 9 und Abs. 11 (sozialpädagogische Einrichtungen und sonstige Einrichtungen für Minderjährige), § 29 Abs. 1 und 3 (Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt)) sowie Nachsichtgewährungen (§ 26 Abs. 6 (sozialpädagogische Einrichtungen und sonstige Einrichtungen für Minderjährige)) und Mängelbehebungsaufträge (§ 26 Abs. 8 (sozialpädagogische Einrichtungen und sonstige Einrichtungen für Minderjährige)), aber auch die Gewährung von Geldleistungen (§ 23 Abs. 3, § 23a Abs. 1 (Pflegeelterngeld und gleichartige Vergütungen)). Dass damit Hoheitsverwaltung und die Erlassung von Bescheiden angesprochen ist, unterliegt keinem Zweifel. Im Gegensatz dazu spricht das Tir JWG 2002 in anderen Bestimmungen, so etwa in § 18 Abs. 4 bzw. in dem im vorliegenden Zusammenhang entscheidenden § 25 Abs. 3, davon, dass Pflegeplätze bzw. die Annahme an Kindes Statt nur durch das Land Tirol, somit den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 3 Tir JWG 2002, "vermittelt werden" dürfen. Anders als bei der Übernahme von Pflegekindern unter 16 Jahren (§ 20 Abs. 1), für die es einer behördlichen Bewilligung bedarf, sieht § 25 Tir JWG 2002 für die Annahme an Kindes Statt keine weitere Zuständigkeit des Landes Tirol vor.Ob eine der in Paragraph 31, Absatz eins, Tir JWG 2002 angesprochenen Zuständigkeit zur Besorgung behördlicher Aufgaben vorliegt, ist im Einzelnen durch Auslegung zu ermitteln. Das Tir JWG 2002 erwähnt in einzelnen Bestimmungen Bewilligungen (Anerkennungen) bzw. deren Widerruf (Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 6, (Pflegebewilligung), Paragraph 21, (Ausnahmen von der Pflegebewilligung), Paragraph 26, Absatz 3,, Absatz 9 und Absatz 11, (sozialpädagogische Einrichtungen und sonstige Einrichtungen für Minderjährige), Paragraph 29, Absatz eins und 3 (Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt)) sowie Nachsichtgewährungen (Paragraph 26, Absatz 6, (sozialpädagogische Einrichtungen und sonstige Einrichtungen für Minderjährige)) und Mängelbehebungsaufträge (Paragraph 26, Absatz 8, (sozialpädagogische Einrichtungen und sonstige Einrichtungen für Minderjährige)), aber auch die Gewährung von Geldleistungen (Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 23 a, Absatz eins, (Pflegeelterngeld und gleichartige Vergütungen)). Dass damit Hoheitsverwaltung und die Erlassung von Bescheiden angesprochen ist, unterliegt keinem Zweifel. Im Gegensatz dazu spricht das Tir JWG 2002 in anderen Bestimmungen, so etwa in Paragraph 18, Absatz 4, bzw. in dem im vorliegenden Zusammenhang entscheidenden Paragraph 25, Absatz 3,, davon, dass Pflegeplätze bzw. die Annahme an Kindes Statt nur durch das Land Tirol, somit den Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 3, Tir JWG 2002, "vermittelt werden" dürfen. Anders als bei der Übernahme von Pflegekindern unter 16 Jahren (Paragraph 20, Absatz eins,), für die es einer behördlichen Bewilligung bedarf, sieht Paragraph 25, Tir JWG 2002 für die Annahme an Kindes Statt keine weitere Zuständigkeit des Landes Tirol vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110205.X02Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017