RS Vwgh 2014/3/6 2012/11/0099

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Veröffentlicht am 06.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19 Abs2;
SMG 1997 §11 Abs2;
SMG 1997 §12 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §35 Abs3 Z2;
SMG 1997 §35;

Rechtssatz

Dem angefochtenen Ladungsbescheid ging eine Anfrage der Staatsanwaltschaft an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 Z. 2 SMG 1997 voran. (Erst) in ihrer Gegenschrift führt die Behörde aus, dass die genannte Anfrage der Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 3 Z. 2 SMG 1997 Anlass für die gegenständliche Ladung gewesen sei. Zwar wird im Betreff des Ladungsbescheides als für die Ladung maßgebende Rechtsvorschrift nur § 12 SMG 1997 (der hier nicht tragend ist) und nicht § 35 Abs. 3 Z. 2 SMG 1997 genannt (nach der letztgenannten Bestimmung besteht für die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer zeitlichen Nähe zum Suchtmittelkonsum die Verpflichtung, eine Begutachtung durch einen entsprechenden Arzt zu veranlassen; Hinweis E vom 29. März 2011, 2009/11/0270), doch wurde die Bfin im vorliegenden Fall durch die unrichtige Nennung der maßgebenden Rechtsvorschrift im angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt, da dem Betreff des Ladungsbescheides jedenfalls zu entnehmen ist, dass es um dieDem angefochtenen Ladungsbescheid ging eine Anfrage der Staatsanwaltschaft an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, SMG 1997 voran. (Erst) in ihrer Gegenschrift führt die Behörde aus, dass die genannte Anfrage der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, SMG 1997 Anlass für die gegenständliche Ladung gewesen sei. Zwar wird im Betreff des Ladungsbescheides als für die Ladung maßgebende Rechtsvorschrift nur Paragraph 12, SMG 1997 (der hier nicht tragend ist) und nicht Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, SMG 1997 genannt (nach der letztgenannten Bestimmung besteht für die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer zeitlichen Nähe zum Suchtmittelkonsum die Verpflichtung, eine Begutachtung durch einen entsprechenden Arzt zu veranlassen; Hinweis E vom 29. März 2011, 2009/11/0270), doch wurde die Bfin im vorliegenden Fall durch die unrichtige Nennung der maßgebenden Rechtsvorschrift im angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt, da dem Betreff des Ladungsbescheides jedenfalls zu entnehmen ist, dass es um die

"Vorladung zur amtsärztlichen Untersuchung ... wegen Verdachts auf

Suchtgiftkonsum" geht, wodurch es der Bfin ermöglicht wurde, sich auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110099.X01

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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