RS Vwgh 2014/3/6 2012/11/0057

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Veröffentlicht am 06.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
FSG 1997 §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde in der Ladung für den Fall des Fernbleibens des Beschwerdeführers keine der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Rechtsfolgen, sondern die Einziehung des Führerscheins des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion und die Weiterleitung dieses Dokuments an die zuständige Bezirkshauptmannschaft angedroht. Dabei handelt es sich aber um keine "kraft Gesetzes unmittelbar" an die Ladung anknüpfende Rechtsfolge, weil gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG 1997 (die übrigen Fälle dieser Bestimmung kommen sachverhaltsbezogen hier nicht in Betracht) für die Abnahme des Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuerst die Entziehung der Lenkberechtigung mit vollstreckbarem Bescheid erforderlich ist (Hinweis B vom 22. Jänner 1999, 98/19/0293). Da die hier angefochtene Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens somit keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich zog, kann sie demnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt.Im vorliegenden Fall wurde in der Ladung für den Fall des Fernbleibens des Beschwerdeführers keine der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Rechtsfolgen, sondern die Einziehung des Führerscheins des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion und die Weiterleitung dieses Dokuments an die zuständige Bezirkshauptmannschaft angedroht. Dabei handelt es sich aber um keine "kraft Gesetzes unmittelbar" an die Ladung anknüpfende Rechtsfolge, weil gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz FSG 1997 (die übrigen Fälle dieser Bestimmung kommen sachverhaltsbezogen hier nicht in Betracht) für die Abnahme des Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuerst die Entziehung der Lenkberechtigung mit vollstreckbarem Bescheid erforderlich ist (Hinweis B vom 22. Jänner 1999, 98/19/0293). Da die hier angefochtene Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens somit keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich zog, kann sie demnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110057.X02

Im RIS seit

03.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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