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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde in der Ladung für den Fall des Fernbleibens des Beschwerdeführers keine der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Rechtsfolgen, sondern die Einziehung des Führerscheins des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion und die Weiterleitung dieses Dokuments an die zuständige Bezirkshauptmannschaft angedroht. Dabei handelt es sich aber um keine "kraft Gesetzes unmittelbar" an die Ladung anknüpfende Rechtsfolge, weil gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz FSG 1997 (die übrigen Fälle dieser Bestimmung kommen sachverhaltsbezogen hier nicht in Betracht) für die Abnahme des Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuerst die Entziehung der Lenkberechtigung mit vollstreckbarem Bescheid erforderlich ist (Hinweis B vom 22. Jänner 1999, 98/19/0293). Da die hier angefochtene Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens somit keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich zog, kann sie demnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt.Im vorliegenden Fall wurde in der Ladung für den Fall des Fernbleibens des Beschwerdeführers keine der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Rechtsfolgen, sondern die Einziehung des Führerscheins des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion und die Weiterleitung dieses Dokuments an die zuständige Bezirkshauptmannschaft angedroht. Dabei handelt es sich aber um keine "kraft Gesetzes unmittelbar" an die Ladung anknüpfende Rechtsfolge, weil gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz FSG 1997 (die übrigen Fälle dieser Bestimmung kommen sachverhaltsbezogen hier nicht in Betracht) für die Abnahme des Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuerst die Entziehung der Lenkberechtigung mit vollstreckbarem Bescheid erforderlich ist (Hinweis B vom 22. Jänner 1999, 98/19/0293). Da die hier angefochtene Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens somit keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich zog, kann sie demnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110057.X02Im RIS seit
03.06.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014