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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen kein praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/10/0318, mwH). Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gemäß § 30 Abs. 2 VStG fällt jedenfalls weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0249, und vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0018, zu § 38 AVG).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen kein praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2008/10/0318, mwH). Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG fällt jedenfalls weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0249, und vom 27. März 2012, Zl. 2011/10/0018, zu Paragraph 38, AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170787.X01Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014