RS Vwgh 2014/3/12 2013/17/0708

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
GSpG 1989 §53;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall richtet sich der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Beschlagnahme einer bestimmten Anzahl von Glücksspielgeräten zwar an den Drittbeschwerdeführer, jedoch bloß als "Verantwortlicher" der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, womit wohl eine Verantwortlichkeit als außenvertretungsbefugtes Organ nach § 9 VStG gemeint ist. Daraus kann jedoch keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren abgeleitet werden. In § 9 VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert. Im Beschlagnahmeverfahren ist eine solche Verantwortlichkeit hingegen nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084). Die Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen den Beschlagnahmebescheid wäre von der belangten Behörde daher zurückzuweisen gewesen. Da die Adressierung sowie Zustellung eines Beschlagnahmebescheids an den Geschäftsführer jener juristischen Person, die als Inhaberin im Sinne des § 53 GSpG anzusehen ist, demnach keine Wirkung für diesen persönlich entfaltet, konnte der Beschwerdeführer durch die Entscheidung über seine Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Seine Beschwerde war daher insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung in der Sache entschieden hat, da der Drittbeschwerdeführer auch dadurch nach dem Vorgesagten ebensowenig wie durch einen erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2008/17/0186).Im vorliegenden Fall richtet sich der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Beschlagnahme einer bestimmten Anzahl von Glücksspielgeräten zwar an den Drittbeschwerdeführer, jedoch bloß als "Verantwortlicher" der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, womit wohl eine Verantwortlichkeit als außenvertretungsbefugtes Organ nach Paragraph 9, VStG gemeint ist. Daraus kann jedoch keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren abgeleitet werden. In Paragraph 9, VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert. Im Beschlagnahmeverfahren ist eine solche Verantwortlichkeit hingegen nicht zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084). Die Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen den Beschlagnahmebescheid wäre von der belangten Behörde daher zurückzuweisen gewesen. Da die Adressierung sowie Zustellung eines Beschlagnahmebescheids an den Geschäftsführer jener juristischen Person, die als Inhaberin im Sinne des Paragraph 53, GSpG anzusehen ist, demnach keine Wirkung für diesen persönlich entfaltet, konnte der Beschwerdeführer durch die Entscheidung über seine Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Seine Beschwerde war daher insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung in der Sache entschieden hat, da der Drittbeschwerdeführer auch dadurch nach dem Vorgesagten ebensowenig wie durch einen erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2008/17/0186).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170708.X02

Im RIS seit

02.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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