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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall richtet sich der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Beschlagnahme einer bestimmten Anzahl von Glücksspielgeräten zwar an den Drittbeschwerdeführer, jedoch bloß als "Verantwortlicher" der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, womit wohl eine Verantwortlichkeit als außenvertretungsbefugtes Organ nach § 9 VStG gemeint ist. Daraus kann jedoch keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren abgeleitet werden. In § 9 VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert. Im Beschlagnahmeverfahren ist eine solche Verantwortlichkeit hingegen nicht zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084). Die Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen den Beschlagnahmebescheid wäre von der belangten Behörde daher zurückzuweisen gewesen. Da die Adressierung sowie Zustellung eines Beschlagnahmebescheids an den Geschäftsführer jener juristischen Person, die als Inhaberin im Sinne des § 53 GSpG anzusehen ist, demnach keine Wirkung für diesen persönlich entfaltet, konnte der Beschwerdeführer durch die Entscheidung über seine Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Seine Beschwerde war daher insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung in der Sache entschieden hat, da der Drittbeschwerdeführer auch dadurch nach dem Vorgesagten ebensowenig wie durch einen erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2008/17/0186).Im vorliegenden Fall richtet sich der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Beschlagnahme einer bestimmten Anzahl von Glücksspielgeräten zwar an den Drittbeschwerdeführer, jedoch bloß als "Verantwortlicher" der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft, womit wohl eine Verantwortlichkeit als außenvertretungsbefugtes Organ nach Paragraph 9, VStG gemeint ist. Daraus kann jedoch keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren abgeleitet werden. In Paragraph 9, VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert. Im Beschlagnahmeverfahren ist eine solche Verantwortlichkeit hingegen nicht zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084). Die Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen den Beschlagnahmebescheid wäre von der belangten Behörde daher zurückzuweisen gewesen. Da die Adressierung sowie Zustellung eines Beschlagnahmebescheids an den Geschäftsführer jener juristischen Person, die als Inhaberin im Sinne des Paragraph 53, GSpG anzusehen ist, demnach keine Wirkung für diesen persönlich entfaltet, konnte der Beschwerdeführer durch die Entscheidung über seine Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Seine Beschwerde war daher insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung in der Sache entschieden hat, da der Drittbeschwerdeführer auch dadurch nach dem Vorgesagten ebensowenig wie durch einen erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2008/17/0186).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170708.X02Im RIS seit
02.04.2014Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014