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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach der ständigen hg. Judikatur zum Beschwerdepunkt wird durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet (Hinweis B vom 11. Dezember 2013, 2012/04/0133, 0134, mwN). Dies gilt auch für den Revisionspunkt (Hinweis B vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0033).Nach der ständigen hg. Judikatur zum Beschwerdepunkt wird durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet (Hinweis B vom 11. Dezember 2013, 2012/04/0133, 0134, mwN). Dies gilt auch für den Revisionspunkt (Hinweis B vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0033).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040011.J01Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014