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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 wird dadurch, dass der Fremde beschäftigt gewesen ist, ohne dass eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung für die Ausübung dieser Beschäftigung vorgelegen ist, nicht erfüllt, weil der nach dem AuslBG unzulässig beschäftigte Ausländer verwaltungsrechtlich nach diesem Gesetz nicht strafbar ist (vgl. § 28 AuslBG).Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 wird dadurch, dass der Fremde beschäftigt gewesen ist, ohne dass eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung für die Ausübung dieser Beschäftigung vorgelegen ist, nicht erfüllt, weil der nach dem AuslBG unzulässig beschäftigte Ausländer verwaltungsrechtlich nach diesem Gesetz nicht strafbar ist vergleiche Paragraph 28, AuslBG).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220332.X03Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014