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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG;Rechtssatz
Nach § 53 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, diese Bestimmung ist vergleichbar mit § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005, erfüllt der bloße Vorwurf, der Fremde ist einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht (vgl. E 25. April 2013, 2013/18/0072; E 29. Februar 2012, 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.Nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, diese Bestimmung ist vergleichbar mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005, erfüllt der bloße Vorwurf, der Fremde ist einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht vergleiche E 25. April 2013, 2013/18/0072; E 29. Februar 2012, 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220332.X02Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014