RS Vwgh 2014/3/18 2013/22/0332

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Veröffentlicht am 18.03.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z7 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §60 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 53 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, diese Bestimmung ist vergleichbar mit § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005, erfüllt der bloße Vorwurf, der Fremde ist einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht (vgl. E 25. April 2013, 2013/18/0072; E 29. Februar 2012, 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.Nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, diese Bestimmung ist vergleichbar mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005, erfüllt der bloße Vorwurf, der Fremde ist einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht vergleiche E 25. April 2013, 2013/18/0072; E 29. Februar 2012, 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220332.X02

Im RIS seit

23.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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