Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/21/0082 E 19. März 2013 RS 1Stammrechtssatz
Eine Formulierung der Berufungsbehörde, die zum Ausdruck bringt, dass der erstinstanzliche Bescheid von der Berufungsbehörde bestätigt wird, ist im Allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen (Hinweis E 8. Oktober 1996, 96/04/0046).
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220332.X01Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014