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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §98;Rechtssatz
Die im § 15 AlVG enthaltenen Aufzählungen sind erschöpfend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0045). In § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG wird auf das Bestehen eines "arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses" abgestellt. Das Vorliegen einer familienhaften Beschäftigung iSd § 98 ABGB (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0213) ist kein Dienstverhältnis im Sinn der zitierten Bestimmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036).Die im Paragraph 15, AlVG enthaltenen Aufzählungen sind erschöpfend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0045). In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird auf das Bestehen eines "arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses" abgestellt. Das Vorliegen einer familienhaften Beschäftigung iSd Paragraph 98, ABGB vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0213) ist kein Dienstverhältnis im Sinn der zitierten Bestimmung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080116.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014