RS Vwgh 2014/3/18 2012/08/0116

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Veröffentlicht am 18.03.2014
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §98;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §15;
  1. ABGB § 98 heute
  2. ABGB § 98 gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die im § 15 AlVG enthaltenen Aufzählungen sind erschöpfend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0045). In § 15 Abs. 1 Z 1 AlVG wird auf das Bestehen eines "arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses" abgestellt. Das Vorliegen einer familienhaften Beschäftigung iSd § 98 ABGB (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0213) ist kein Dienstverhältnis im Sinn der zitierten Bestimmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036).Die im Paragraph 15, AlVG enthaltenen Aufzählungen sind erschöpfend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0045). In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird auf das Bestehen eines "arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses" abgestellt. Das Vorliegen einer familienhaften Beschäftigung iSd Paragraph 98, ABGB vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0213) ist kein Dienstverhältnis im Sinn der zitierten Bestimmung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080116.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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