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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0106 E 19. Mai 2011 RS 2Stammrechtssatz
Aus § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 ergibt sich, dass bereits die Zustellung des Schubhaftbescheides an den Fremden zu einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheides führt. Beim zweiten Satz des § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 (Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten) handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht. Dies entspricht der auf § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 übertragbaren Judikatur zum inhaltsgleichen § 41 Abs. 3 FrG 1993 (vgl. E 5. Juli 1996, 96/02/0292; E 20. Dezember 1996, 94/02/0525; E 5. September 1997, 97/02/0188).Aus Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 ergibt sich, dass bereits die Zustellung des Schubhaftbescheides an den Fremden zu einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheides führt. Beim zweiten Satz des Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 (Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten) handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht. Dies entspricht der auf Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 übertragbaren Judikatur zum inhaltsgleichen Paragraph 41, Absatz 3, FrG 1993 vergleiche E 5. Juli 1996, 96/02/0292; E 20. Dezember 1996, 94/02/0525; E 5. September 1997, 97/02/0188).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210049.J01Im RIS seit
16.06.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014