RS Vwgh 2014/3/19 Ro 2014/09/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §386 idF 2002/I/104;
DienstrechtsG Krnt 1994 §43 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §95;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf auch von juristisch nicht ausgebildeten Personen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Gegenstände - mögen diese auch funktionsunfähig wirken - welche sich in unmittelbarer Nähe zur Hausmauer eines umzäunten, wenn auch baufälligen land- und forstwirtschaftlichen Anwesens befinden und somit in einem unmittelbaren Sachbezug bzw. Machtverhältnis zum Anwesen stehen, frei aneigenbar wären. Der Beamte kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass er auf Grund eines Rechtsirrtums aber doch auf vertretbare Weise davon hätte ausgehen können, dass er wegen der Aneignung derartiger Gegenstände nicht hätte diszipliniert werden dürfen, weil sein Verhalten zulässig gewesen wäre (vgl E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364; E 5. September 2013, 2011/09/0040). Der Beamte hat offensichtlich die ihm zumutbare Sorgfalt gröblich verletzt, indem er das straf- und zivilrechtlich geschützte Eigentumsrecht Dritter missachtet und sich die Gegenstände widerrechtlich angeeignet hat.Schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf auch von juristisch nicht ausgebildeten Personen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Gegenstände - mögen diese auch funktionsunfähig wirken - welche sich in unmittelbarer Nähe zur Hausmauer eines umzäunten, wenn auch baufälligen land- und forstwirtschaftlichen Anwesens befinden und somit in einem unmittelbaren Sachbezug bzw. Machtverhältnis zum Anwesen stehen, frei aneigenbar wären. Der Beamte kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass er auf Grund eines Rechtsirrtums aber doch auf vertretbare Weise davon hätte ausgehen können, dass er wegen der Aneignung derartiger Gegenstände nicht hätte diszipliniert werden dürfen, weil sein Verhalten zulässig gewesen wäre vergleiche E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364; E 5. September 2013, 2011/09/0040). Der Beamte hat offensichtlich die ihm zumutbare Sorgfalt gröblich verletzt, indem er das straf- und zivilrechtlich geschützte Eigentumsrecht Dritter missachtet und sich die Gegenstände widerrechtlich angeeignet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090019.X04

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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