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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
ABGB §386 idF 2002/I/104;Rechtssatz
Schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf auch von juristisch nicht ausgebildeten Personen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Gegenstände - mögen diese auch funktionsunfähig wirken - welche sich in unmittelbarer Nähe zur Hausmauer eines umzäunten, wenn auch baufälligen land- und forstwirtschaftlichen Anwesens befinden und somit in einem unmittelbaren Sachbezug bzw. Machtverhältnis zum Anwesen stehen, frei aneigenbar wären. Der Beamte kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass er auf Grund eines Rechtsirrtums aber doch auf vertretbare Weise davon hätte ausgehen können, dass er wegen der Aneignung derartiger Gegenstände nicht hätte diszipliniert werden dürfen, weil sein Verhalten zulässig gewesen wäre (vgl E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364; E 5. September 2013, 2011/09/0040). Der Beamte hat offensichtlich die ihm zumutbare Sorgfalt gröblich verletzt, indem er das straf- und zivilrechtlich geschützte Eigentumsrecht Dritter missachtet und sich die Gegenstände widerrechtlich angeeignet hat.Schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf auch von juristisch nicht ausgebildeten Personen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Gegenstände - mögen diese auch funktionsunfähig wirken - welche sich in unmittelbarer Nähe zur Hausmauer eines umzäunten, wenn auch baufälligen land- und forstwirtschaftlichen Anwesens befinden und somit in einem unmittelbaren Sachbezug bzw. Machtverhältnis zum Anwesen stehen, frei aneigenbar wären. Der Beamte kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass er auf Grund eines Rechtsirrtums aber doch auf vertretbare Weise davon hätte ausgehen können, dass er wegen der Aneignung derartiger Gegenstände nicht hätte diszipliniert werden dürfen, weil sein Verhalten zulässig gewesen wäre vergleiche E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364; E 5. September 2013, 2011/09/0040). Der Beamte hat offensichtlich die ihm zumutbare Sorgfalt gröblich verletzt, indem er das straf- und zivilrechtlich geschützte Eigentumsrecht Dritter missachtet und sich die Gegenstände widerrechtlich angeeignet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090019.X04Im RIS seit
15.04.2014Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014