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E1TNorm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0094 E 4. Oktober 2012 RS 1Stammrechtssatz
Das strafrechtliche Unwerturteil für die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung ist nach dem AuslBG generell weiterhin aufrecht, auch wenn durch das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch BGBl. I 25/2011, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen, die beschäftigten Ausländerinnen nunmehr nicht mehr vom Beschäftigungsverbot erfasst sind. Es geht um einen Verstoß gegen eine konkrete Verhaltenspflicht (nämlich die im Vorhinein mit Ablaufdatum versehene Einschränkung für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur EU), der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist. Der Wegfall dieser konkreten Verhaltenspflicht ist nicht mit einer durch den Beitritt von Mitgliedstaaten erfolgten Änderung der innerstaatlichen Rechtslage durch europarechtliche Normen zu vergleichen (Hinweis E 6. September 2012, 2012/09/0105).Das strafrechtliche Unwerturteil für die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung ist nach dem AuslBG generell weiterhin aufrecht, auch wenn durch das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2011,, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen, die beschäftigten Ausländerinnen nunmehr nicht mehr vom Beschäftigungsverbot erfasst sind. Es geht um einen Verstoß gegen eine konkrete Verhaltenspflicht (nämlich die im Vorhinein mit Ablaufdatum versehene Einschränkung für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur EU), der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist. Der Wegfall dieser konkreten Verhaltenspflicht ist nicht mit einer durch den Beitritt von Mitgliedstaaten erfolgten Änderung der innerstaatlichen Rechtslage durch europarechtliche Normen zu vergleichen (Hinweis E 6. September 2012, 2012/09/0105).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090007.J03Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014