RS Vwgh 2014/3/19 Ro 2014/09/0002

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Unterlassen der Einvernahme von beantragten Zeugen stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten und nicht dargelegt wird oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Beantragenden günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können (Hinweis B 20. Februar 2014, 2013/09/0187).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090002.J01

Im RIS seit

16.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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