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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Unterlassen der Einvernahme von beantragten Zeugen stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten und nicht dargelegt wird oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Beantragenden günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können (Hinweis B 20. Februar 2014, 2013/09/0187).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090002.J01Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2016