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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §7;Rechtssatz
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge gehabt, dass die (bis dahin formell rechtskräftige) erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes ihre Rechtswirkungen nicht entfalten könnte und der Fremde sohin bis zum Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens sich wieder in jener Position befunden hätte, in der er sich zuvor befunden hat. Er würde demnach als Asylwerber gelten, dessen Asylverfahren zugelassen wurde und der über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt, was der Verhängung von Schubhaft entgegengestanden wäre (vgl. E 8. Juli 2009, 2007/21/0022).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge gehabt, dass die (bis dahin formell rechtskräftige) erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes ihre Rechtswirkungen nicht entfalten könnte und der Fremde sohin bis zum Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens sich wieder in jener Position befunden hätte, in der er sich zuvor befunden hat. Er würde demnach als Asylwerber gelten, dessen Asylverfahren zugelassen wurde und der über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt, was der Verhängung von Schubhaft entgegengestanden wäre vergleiche E 8. Juli 2009, 2007/21/0022).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210181.X02Im RIS seit
22.04.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014