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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der UVS ist (nur) dann zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. In einem solchen Fall liegt die ausschließliche Kompetenz zur Schaffung eines neuen Titelbescheides für die weitere Anhaltung in Schubhaft beim UVS, eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ist insoweit ausgeschlossen (vgl. E 19. März 2013, 2011/21/0246).Der UVS ist (nur) dann zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. In einem solchen Fall liegt die ausschließliche Kompetenz zur Schaffung eines neuen Titelbescheides für die weitere Anhaltung in Schubhaft beim UVS, eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ist insoweit ausgeschlossen vergleiche E 19. März 2013, 2011/21/0246).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210138.X01Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014