RS Vwgh 2014/3/19 2013/21/0138

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §56;
FrPolG 2005 §81 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §82 Abs1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der UVS ist (nur) dann zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. In einem solchen Fall liegt die ausschließliche Kompetenz zur Schaffung eines neuen Titelbescheides für die weitere Anhaltung in Schubhaft beim UVS, eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ist insoweit ausgeschlossen (vgl. E 19. März 2013, 2011/21/0246).Der UVS ist (nur) dann zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. In einem solchen Fall liegt die ausschließliche Kompetenz zur Schaffung eines neuen Titelbescheides für die weitere Anhaltung in Schubhaft beim UVS, eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ist insoweit ausgeschlossen vergleiche E 19. März 2013, 2011/21/0246).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210138.X01

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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