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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1432;Rechtssatz
Darauf, ob das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen schon verjährt war, ist es im vorliegenden Fall nicht angekommen, weil die Beitragsschuld trotz Eintritts der (Feststellungs- oder Einforderungs-)Verjährung als Naturalobligation bestehen bleibt. Dies ergibt sich aus den die Verjährung betreffenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. § 1432 ABGB). Diese sind zwar im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich weder unmittelbar noch analog anzuwenden; sind aber in Vorschriften des öffentlichen Rechts - wie hier - Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen, so darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auch auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Februar 1959, Zl. 1994/55, VwSlg 4860 A/1959, sowie vom 13. November 2013, Zl. 2011/08/0214). Die - laut Vorbringen der beschäftigenden Gesellschaft nicht zwangsweise eingebrachten, sondern aus eigenem bezahlten - Beiträge wären daher auch im Fall des Eintritts der Feststellungsverjährung nicht zu Ungebühr entrichtet worden.Darauf, ob das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen schon verjährt war, ist es im vorliegenden Fall nicht angekommen, weil die Beitragsschuld trotz Eintritts der (Feststellungs- oder Einforderungs-)Verjährung als Naturalobligation bestehen bleibt. Dies ergibt sich aus den die Verjährung betreffenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vergleiche Paragraph 1432, ABGB). Diese sind zwar im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich weder unmittelbar noch analog anzuwenden; sind aber in Vorschriften des öffentlichen Rechts - wie hier - Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen, so darf bei Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB ergänzungsweise auch auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 2. Februar 1959, Zl. 1994/55, VwSlg 4860 A/1959, sowie vom 13. November 2013, Zl. 2011/08/0214). Die - laut Vorbringen der beschäftigenden Gesellschaft nicht zwangsweise eingebrachten, sondern aus eigenem bezahlten - Beiträge wären daher auch im Fall des Eintritts der Feststellungsverjährung nicht zu Ungebühr entrichtet worden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080044.J03Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014