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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §69 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0255 E 16. November 2011 RS 1Stammrechtssatz
Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die vom Versicherten entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet waren (Hinweis: E 21. Februar 2001, 98/08/0219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080044.J01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014