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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15;Rechtssatz
Die Behörde ist bei der sprachlichen Gestaltung von Aufträgen frei. Entscheidend ist die inhaltliche Nachvollziehbarkeit des Auftrages und seine Deckung im Gesetz; dabei kommt es aber nicht auf den Gebrauch bestimmter Worte, sondern auf den Inhalt des Auftrages an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070046.J01Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014