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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;Rechtssatz
Die Frage der maßgeblichen Ursachen für die Dienstunfähigkeit des Beamten ist nicht Gegenstand des Ausspruches der Ruhestandsversetzung. Auch können in diesem Bescheid von der Aktivdienstbehörde vertretene Auffassungen über die Kausalität von Dienstunfällen bzw. einer Berufskrankheit des Beamten für seine Dienstunfähigkeit keine Bindungswirkung für das von der Pensionsbehörde durchzuführende Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses entfalten. Gleiches gilt sinngemäß für das eine Versehrtenrente betreffende Vorverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht, wenn auch insoweit die nach § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 maßgebliche Frage der Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit kein Gegenstand dieses Verfahrens gewesen ist (vgl. E 12. Dezember 2008, 2007/12/0047, VwSlg. 17583 A/2008; E 30. Mai 2011, 2010/12/0068; E 27. September 2011, 2010/12/0208).Die Frage der maßgeblichen Ursachen für die Dienstunfähigkeit des Beamten ist nicht Gegenstand des Ausspruches der Ruhestandsversetzung. Auch können in diesem Bescheid von der Aktivdienstbehörde vertretene Auffassungen über die Kausalität von Dienstunfällen bzw. einer Berufskrankheit des Beamten für seine Dienstunfähigkeit keine Bindungswirkung für das von der Pensionsbehörde durchzuführende Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses entfalten. Gleiches gilt sinngemäß für das eine Versehrtenrente betreffende Vorverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht, wenn auch insoweit die nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 maßgebliche Frage der Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit kein Gegenstand dieses Verfahrens gewesen ist vergleiche E 12. Dezember 2008, 2007/12/0047, VwSlg. 17583 A/2008; E 30. Mai 2011, 2010/12/0068; E 27. September 2011, 2010/12/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120202.X02Im RIS seit
21.05.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014