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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn die Behörde ihre Beweiswürdigung bloß durch Anschluss der entsprechenden Unterlagen im Bescheid begründet, ohne dem Bf hiezu rechtliches Gehör zu gewähren, ist es zur Dartuung der Relevanz eines Verfahrensmangels betreffend die konkreten Tatsachenfeststellungen der Behörde erforderlich, dass der Bf im Verfahren vor dem VwGH konkret darlegt, ob er die in Rede stehenden Feststellungen bestreitet, weshalb er der Auffassung ist, diese Feststellungen ließen sich aus den von der Behörde dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Urkunden nicht ableiten und welche (größenordnungsmäßigen) gegenteiligen Feststellungen richtigerweise zu treffen gewesen wären.
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Verfahrensmängel Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120102.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014