Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Lag eine wirksame Betrauung einer anderen Beamtin mit den in Rede stehenden Aufgaben vor, bildeten diese keinen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz im Verständnis des § 14 Abs. 3 BDG 1979. Aus § 14 BDG 1979 lässt sich nämlich keine Verpflichtung des Dienstgebers ableiten, eine bestehende geeignete, aber besetzte Planstelle durch eine Personalmaßnahme "frei" zu machen, um sie mit einem Beamten besetzen zu können, dessen Ruhestandsversetzung im Raum steht. Es besteht somit keine Pflicht zum Ingangsetzen eines Personalkarussels. Vielmehr knüpft § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in Bezug auf die Verweisungsarbeitsplätze an den jeweils vorhandenen Möglichkeiten, die ohne derartige vorgängige Dispositionen des Dienstgebers bestehen, an (vgl. E 28. April 2000, 99/12/0352).Lag eine wirksame Betrauung einer anderen Beamtin mit den in Rede stehenden Aufgaben vor, bildeten diese keinen tauglichen Verweisungsarbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979. Aus Paragraph 14, BDG 1979 lässt sich nämlich keine Verpflichtung des Dienstgebers ableiten, eine bestehende geeignete, aber besetzte Planstelle durch eine Personalmaßnahme "frei" zu machen, um sie mit einem Beamten besetzen zu können, dessen Ruhestandsversetzung im Raum steht. Es besteht somit keine Pflicht zum Ingangsetzen eines Personalkarussels. Vielmehr knüpft Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 in Bezug auf die Verweisungsarbeitsplätze an den jeweils vorhandenen Möglichkeiten, die ohne derartige vorgängige Dispositionen des Dienstgebers bestehen, an vergleiche E 28. April 2000, 99/12/0352).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120101.X08Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014