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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die (zwischenzeitige) Betrauung einer anderen Beamtin mit den Agenden, welche die Beamtin ursprünglich inne hatte, kann im Verfahren zur amtswegigen Ruhestandsversetzung dieser Beamtin nicht mehr hinterfragt werden. Zur Frage der Berücksichtigung bereits vergebener Arbeitsplätze als "schonendere Varianten" bei Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen hat der VwGH ausgesprochen, dass sich die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nur mit der Verwendungsänderung des Beamten zu befassen hat, während ihr keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend zukommt; dies umso mehr, als dadurch in bereits entstandene subjektive Rechte eines Dritten eingegriffen würde, der nicht Partei des Verfahrens vor der Berufungskommission ist (vgl. E VfGH 9. Juni 2008, B 606/07; E 17. April 2013, 2012/12/0125). Entsprechende Aussagen gelten auch für die Unüberprüfbarkeit von Personalmaßnahmen, welche subjektive Rechte anderer Beamter begründet haben, im Verfahren nach § 14 BDG 1979, auch wenn dadurch der Kreis von "Verweisungsarbeitsplätzen" für die später verfügte Ruhestandsversetzung berührt wurde.Die (zwischenzeitige) Betrauung einer anderen Beamtin mit den Agenden, welche die Beamtin ursprünglich inne hatte, kann im Verfahren zur amtswegigen Ruhestandsversetzung dieser Beamtin nicht mehr hinterfragt werden. Zur Frage der Berücksichtigung bereits vergebener Arbeitsplätze als "schonendere Varianten" bei Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen hat der VwGH ausgesprochen, dass sich die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nur mit der Verwendungsänderung des Beamten zu befassen hat, während ihr keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend zukommt; dies umso mehr, als dadurch in bereits entstandene subjektive Rechte eines Dritten eingegriffen würde, der nicht Partei des Verfahrens vor der Berufungskommission ist vergleiche E VfGH 9. Juni 2008, B 606/07; E 17. April 2013, 2012/12/0125). Entsprechende Aussagen gelten auch für die Unüberprüfbarkeit von Personalmaßnahmen, welche subjektive Rechte anderer Beamter begründet haben, im Verfahren nach Paragraph 14, BDG 1979, auch wenn dadurch der Kreis von "Verweisungsarbeitsplätzen" für die später verfügte Ruhestandsversetzung berührt wurde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120101.X07Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014