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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
§ 38 Abs. 2 VwGG ermächtigt zwar den VwGH, auf Grund der Behauptungen des Bf zu erkennen, sobald die nach § 36 Abs. 1 VwGG der belangten Behörde zur Aktenvorlage und zur Erstattung der Gegenschrift gesetzte Frist abgelaufen ist und solange die Akten noch nicht eingelangt sind. Es würde aber dem Sinn des VwGG zuwiderlaufen, Akten bzw. Gegenschriften, die zwar nach Ablauf der Vorlagefrist, jedoch vor der Entscheidung durch den VwGH bei diesem eingelangt sind, nicht zu berücksichtigen (vgl. E 15. November 1993, 93/10/0086; E 15. September 2006, 2004/04/0018). Demnach sind auch Gegenschriften, die zwar nach Ablauf der zu ihrer Erstattung gesetzten Frist, aber noch vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beim VwGH einlangen, zu berücksichtigen (vgl. E 9. Juli 2008, 2004/13/0141).Paragraph 38, Absatz 2, VwGG ermächtigt zwar den VwGH, auf Grund der Behauptungen des Bf zu erkennen, sobald die nach Paragraph 36, Absatz eins, VwGG der belangten Behörde zur Aktenvorlage und zur Erstattung der Gegenschrift gesetzte Frist abgelaufen ist und solange die Akten noch nicht eingelangt sind. Es würde aber dem Sinn des VwGG zuwiderlaufen, Akten bzw. Gegenschriften, die zwar nach Ablauf der Vorlagefrist, jedoch vor der Entscheidung durch den VwGH bei diesem eingelangt sind, nicht zu berücksichtigen vergleiche E 15. November 1993, 93/10/0086; E 15. September 2006, 2004/04/0018). Demnach sind auch Gegenschriften, die zwar nach Ablauf der zu ihrer Erstattung gesetzten Frist, aber noch vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beim VwGH einlangen, zu berücksichtigen vergleiche E 9. Juli 2008, 2004/13/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120101.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014