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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;Rechtssatz
§ 412 Abs. 6 ASVG (idF BGBl. I Nr. 335/1993) wurde gemäß den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (AB 968 BlgNR 18. GP 5 f) dem § 212a Abs. 2 BAO nachempfunden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/08/0159). Gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 212a Abs. 2 lit. c BAO bereits ausgesprochen, dass die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig macht. Vielmehr schließe erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabenpflichtigen die Bewilligung der Aussetzung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/15/0044). Ein solches Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Abgabenpflichtige sein Vermögen auf nahe Angehörige oder eine Stiftung überträgt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/14/0096, und vom 28. November 2002, Zl. 2002/13/0045), Liegenschaften und Wirtschaftsgüter verkauft und die Erlöse ausschließlich ihm nahe stehenden Gesellschaften überlässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 2010/14/0088) oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/15/0296). Der Zweck der Vorschrift des § 212a Abs. 2 lit. c BAO besteht somit darin, einen Abgabenpflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/15/0044).Paragraph 412, Absatz 6, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 335 aus 1993,) wurde gemäß den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle Ausschussbericht 968 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 5 f) dem Paragraph 212 a, Absatz 2, BAO nachempfunden vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/08/0159). Gemäß Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO bereits ausgesprochen, dass die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig macht. Vielmehr schließe erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabenpflichtigen die Bewilligung der Aussetzung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/15/0044). Ein solches Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Abgabenpflichtige sein Vermögen auf nahe Angehörige oder eine Stiftung überträgt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/14/0096, und vom 28. November 2002, Zl. 2002/13/0045), Liegenschaften und Wirtschaftsgüter verkauft und die Erlöse ausschließlich ihm nahe stehenden Gesellschaften überlässt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 2010/14/0088) oder ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter einräumt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/15/0296). Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO besteht somit darin, einen Abgabenpflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/15/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080283.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014