RS Vwgh 2014/3/20 2013/08/0029

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Instanzenzug gegen einen Auskunftsverweigerungsbescheid richtet sich nicht nach der Angelegenheit, in welcher Auskunft begehrt wurde (hier also nach dem ASVG), sondern nach organisatorischen Kriterien. Über ein Rechtsmittel hätte demnach die organisatorisch übergeordnete Behörde zu entscheiden. Der Landeshauptmann von Wien als belangte Behörde ist aber nach dem die Errichtung der PVA normierenden ASVG nicht die der PVA organisatorisch übergeordnete Behörde (vgl. des Näheren - betreffend die Wiener Gebietskrankenkasse, für die die gleichen Organisationsvorschriften des ASVG gelten - das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2002/08/0253, VwSlg 16787 A/2005).Der Instanzenzug gegen einen Auskunftsverweigerungsbescheid richtet sich nicht nach der Angelegenheit, in welcher Auskunft begehrt wurde (hier also nach dem ASVG), sondern nach organisatorischen Kriterien. Über ein Rechtsmittel hätte demnach die organisatorisch übergeordnete Behörde zu entscheiden. Der Landeshauptmann von Wien als belangte Behörde ist aber nach dem die Errichtung der PVA normierenden ASVG nicht die der PVA organisatorisch übergeordnete Behörde vergleiche des Näheren - betreffend die Wiener Gebietskrankenkasse, für die die gleichen Organisationsvorschriften des ASVG gelten - das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2002/08/0253, VwSlg 16787 A/2005).

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080029.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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