Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG;Rechtssatz
Der Instanzenzug gegen einen Auskunftsverweigerungsbescheid richtet sich nicht nach der Angelegenheit, in welcher Auskunft begehrt wurde (hier also nach dem ASVG), sondern nach organisatorischen Kriterien. Über ein Rechtsmittel hätte demnach die organisatorisch übergeordnete Behörde zu entscheiden. Der Landeshauptmann von Wien als belangte Behörde ist aber nach dem die Errichtung der PVA normierenden ASVG nicht die der PVA organisatorisch übergeordnete Behörde (vgl. des Näheren - betreffend die Wiener Gebietskrankenkasse, für die die gleichen Organisationsvorschriften des ASVG gelten - das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2002/08/0253, VwSlg 16787 A/2005).Der Instanzenzug gegen einen Auskunftsverweigerungsbescheid richtet sich nicht nach der Angelegenheit, in welcher Auskunft begehrt wurde (hier also nach dem ASVG), sondern nach organisatorischen Kriterien. Über ein Rechtsmittel hätte demnach die organisatorisch übergeordnete Behörde zu entscheiden. Der Landeshauptmann von Wien als belangte Behörde ist aber nach dem die Errichtung der PVA normierenden ASVG nicht die der PVA organisatorisch übergeordnete Behörde vergleiche des Näheren - betreffend die Wiener Gebietskrankenkasse, für die die gleichen Organisationsvorschriften des ASVG gelten - das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2002/08/0253, VwSlg 16787 A/2005).
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080029.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014