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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Das Deckblatt, welches die Adresse "Verfassungsgerichtshof Freyung 8 1010 Wien" enthält, wurde vom Rechtsvertreter des Antragstellers eigenhändig unterfertigt. Dieses Deckblatt verursachte die Übermittlung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung an den VfGH. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich verspätet durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (vgl. B 11. September 2013, 2013/02/0151).Das Deckblatt, welches die Adresse "Verfassungsgerichtshof Freyung 8 1010 Wien" enthält, wurde vom Rechtsvertreter des Antragstellers eigenhändig unterfertigt. Dieses Deckblatt verursachte die Übermittlung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung an den VfGH. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich verspätet durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann vergleiche B 11. September 2013, 2013/02/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070287.X01Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015