RS Vwgh 2014/3/20 2013/07/0287

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Das Deckblatt, welches die Adresse "Verfassungsgerichtshof Freyung 8 1010 Wien" enthält, wurde vom Rechtsvertreter des Antragstellers eigenhändig unterfertigt. Dieses Deckblatt verursachte die Übermittlung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung an den VfGH. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich verspätet durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (vgl. B 11. September 2013, 2013/02/0151).Das Deckblatt, welches die Adresse "Verfassungsgerichtshof Freyung 8 1010 Wien" enthält, wurde vom Rechtsvertreter des Antragstellers eigenhändig unterfertigt. Dieses Deckblatt verursachte die Übermittlung des Schriftsatzes zur Mängelbehebung an den VfGH. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich verspätet durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann vergleiche B 11. September 2013, 2013/02/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070287.X01

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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