RS Vwgh 2014/3/20 2013/07/0281

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §50 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0136 E 26. Jänner 2006 RS 5

Stammrechtssatz

Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa § 50 Abs. 1 legcit, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a legcit zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat.Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa Paragraph 50, Absatz eins, legcit, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, legcit zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070281.X02

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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