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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Ob sich ein Antrag nach § 10 ALSAG 1989 lediglich als abstrakt gehaltener zukunftsgerichteter - und damit verbotener - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung der geplanten Vorgänge enthält, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.Ob sich ein Antrag nach Paragraph 10, ALSAG 1989 lediglich als abstrakt gehaltener zukunftsgerichteter - und damit verbotener - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung der geplanten Vorgänge enthält, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070279.X05Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015