RS Vwgh 2014/3/20 2013/07/0279

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
AVG §56;

Rechtssatz

Ob sich ein Antrag nach § 10 ALSAG 1989 lediglich als abstrakt gehaltener zukunftsgerichteter - und damit verbotener - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung der geplanten Vorgänge enthält, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.Ob sich ein Antrag nach Paragraph 10, ALSAG 1989 lediglich als abstrakt gehaltener zukunftsgerichteter - und damit verbotener - Feststellungsantrag darstellt oder das notwendige Mindestmaß an Konkretisierung der geplanten Vorgänge enthält, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070279.X05

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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