RS Vwgh 2014/3/20 2013/07/0279

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z3;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
AVG §56;

Rechtssatz

§ 10 Abs. 1 Z 2 und 3 ALSAG 1989 ermächtigt die Behörde nicht nur, über bereits verwirklichte Sachverhalte, deren Beitragspflicht zweifelhaft ist, abzusprechen. Gerade die erhöhte Planungssicherheit, des - in den Worten des § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 - "in Betracht kommenden Beitragsschuldners" bedingt die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch über erst zu verwirklichende Sachverhalte. Dem potenziellen Abgabenschuldner ist ein Interesse daran zuzuerkennen, auch vor Durchführung einer Tätigkeit über deren Beitragspflicht in verbindlicher Form Bescheid zu wissen. Der Feststellungsbescheid soll Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden Tätigkeit schaffen, hängt doch die Durchführung einer solchen Tätigkeit nicht unwesentlich von deren Beitragspflicht ab (vgl. E 20. Februar 2014, 2011/07/0089).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ALSAG 1989 ermächtigt die Behörde nicht nur, über bereits verwirklichte Sachverhalte, deren Beitragspflicht zweifelhaft ist, abzusprechen. Gerade die erhöhte Planungssicherheit, des - in den Worten des Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 - "in Betracht kommenden Beitragsschuldners" bedingt die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch über erst zu verwirklichende Sachverhalte. Dem potenziellen Abgabenschuldner ist ein Interesse daran zuzuerkennen, auch vor Durchführung einer Tätigkeit über deren Beitragspflicht in verbindlicher Form Bescheid zu wissen. Der Feststellungsbescheid soll Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden Tätigkeit schaffen, hängt doch die Durchführung einer solchen Tätigkeit nicht unwesentlich von deren Beitragspflicht ab vergleiche E 20. Februar 2014, 2011/07/0089).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070279.X02

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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