Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Ein Verfahren nach § 10 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Die Bindungswirkung einer Feststellung nach § 10 ALSAG 1989 für nachfolgende Verfahren und andere Behörden ist geradezu das Ziel dieser Bestimmung. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides kann auf Grundlage des § 10 ALSAG 1989 nur im Umfang seines Spruches und nur im Verhältnis zum Bescheidadressaten eintreten. Bei Verwirklichung einer anderen Tätigkeit oder der gleichen Tätigkeit durch einen anderen oder bei Änderung der Rechtslage kommt einem solchen Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung zu.Ein Verfahren nach Paragraph 10, ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Die Bindungswirkung einer Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG 1989 für nachfolgende Verfahren und andere Behörden ist geradezu das Ziel dieser Bestimmung. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides kann auf Grundlage des Paragraph 10, ALSAG 1989 nur im Umfang seines Spruches und nur im Verhältnis zum Bescheidadressaten eintreten. Bei Verwirklichung einer anderen Tätigkeit oder der gleichen Tätigkeit durch einen anderen oder bei Änderung der Rechtslage kommt einem solchen Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung zu.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070279.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015