RS Vwgh 2014/3/20 2013/07/0279

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Ein Verfahren nach § 10 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Die Bindungswirkung einer Feststellung nach § 10 ALSAG 1989 für nachfolgende Verfahren und andere Behörden ist geradezu das Ziel dieser Bestimmung. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides kann auf Grundlage des § 10 ALSAG 1989 nur im Umfang seines Spruches und nur im Verhältnis zum Bescheidadressaten eintreten. Bei Verwirklichung einer anderen Tätigkeit oder der gleichen Tätigkeit durch einen anderen oder bei Änderung der Rechtslage kommt einem solchen Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung zu.Ein Verfahren nach Paragraph 10, ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Die Bindungswirkung einer Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG 1989 für nachfolgende Verfahren und andere Behörden ist geradezu das Ziel dieser Bestimmung. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides kann auf Grundlage des Paragraph 10, ALSAG 1989 nur im Umfang seines Spruches und nur im Verhältnis zum Bescheidadressaten eintreten. Bei Verwirklichung einer anderen Tätigkeit oder der gleichen Tätigkeit durch einen anderen oder bei Änderung der Rechtslage kommt einem solchen Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung zu.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070279.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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