Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0047 B 22. April 1983 RS 2Stammrechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung von Aufwandersatz für eine Stellungnahme der belangten Behörde bzw der mitbeteiligten Partei zum Antrag der Bfr, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Zurückweisung des AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070243.X09Im RIS seit
14.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014