RS Vwgh 2014/3/20 2013/07/0243

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §72 Abs1 litb;
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Wäre der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage im Notwegeverfahren erfolgreich gewesen, sodass ihm über den Notweg der Transport der Materialien und Menschen zur Errichtung des Wasserbaus möglich geworden wäre, so käme eine Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 nicht in Frage, weil ihm diesfalls ein anderes (gelinderes) Mittel zur Erreichung seines Zieles zur Verfügung stünde. Der Ausspruch der Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 wäre dann nicht mehr unbedingt notwendig. Gerade weil er aber im Notwegeverfahren erfolglos blieb, war es für ihn notwendig, die Legalservitut des § 72 WRG 1959 in Anspruch zu nehmen.Wäre der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage im Notwegeverfahren erfolgreich gewesen, sodass ihm über den Notweg der Transport der Materialien und Menschen zur Errichtung des Wasserbaus möglich geworden wäre, so käme eine Duldungsverpflichtung nach Paragraph 72, WRG 1959 nicht in Frage, weil ihm diesfalls ein anderes (gelinderes) Mittel zur Erreichung seines Zieles zur Verfügung stünde. Der Ausspruch der Duldungsverpflichtung nach Paragraph 72, WRG 1959 wäre dann nicht mehr unbedingt notwendig. Gerade weil er aber im Notwegeverfahren erfolglos blieb, war es für ihn notwendig, die Legalservitut des Paragraph 72, WRG 1959 in Anspruch zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070243.X08

Im RIS seit

14.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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