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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §72;Rechtssatz
Die Befugnisse des § 72 WRG 1959 stehen dem Eigentümer der Anlage bzw. dem Wasserberechtigten auch dann zu, wenn er den Eintritt jener Situation, in der das benachbarte Grundstück in Anspruch genommen werden soll, vermeiden hätte können.Die Befugnisse des Paragraph 72, WRG 1959 stehen dem Eigentümer der Anlage bzw. dem Wasserberechtigten auch dann zu, wenn er den Eintritt jener Situation, in der das benachbarte Grundstück in Anspruch genommen werden soll, vermeiden hätte können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070243.X07Im RIS seit
14.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014