Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §72;Rechtssatz
Ein Ausspruch über eine Duldungsverpflichtung ist rechtswidrig, wenn das angestrebte Ziel durch andere - gelindere - Maßnahmen zu erreichen ist, wenn es also Alternativen gibt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch zu erwartenden Kosten stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070243.X06Im RIS seit
14.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.06.2014